Art. 232 StPO
Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haft nach Erlass des Berufungsurteils10 Zitierungen
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2Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren10 Zitierungen
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3Haftanordnung des Berufungsgerichts; Begründungsanforderungen7 Zitierungen
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4Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO3 Zitierungen
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5Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Haftentlassung4 Zitierungen
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Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren, rechtliches Gehör3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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