Erwägungen

In dieser Sache hat das Korrektionalgericht des Kantons Genf X. zu zehn Monaten Freiheitsentzug wegen Bandenkriminalität und illegalen Aufenthalts verurteilt. Das Gericht hat die Haft aus Sicherheitsgründen angeordnet. Anschließend hat die Strafkammer für Berufungen und Revisionen des Kantons Genf (CPAR) die Berufung der Staatsanwaltschaft zugelassen und die im September 2012 gewährte bedingte Entlassung widerrufen und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Dieses Urteil hat sich nicht zur Aufrechterhaltung der Haft geäußert.

Nach Ablauf der erstinstanzlichen Strafe hat sich die Staatsanwaltschaft an den Präsidenten der CPAR gewandt, um die Aufrechterhaltung der Haft zu beantragen. Der Präsident hat daraufhin die Haft aus Sicherheitsgründen angeordnet, da die CPAR für die Entscheidung über die Haft nach Verkündung des Berufungsurteils zuständig sei.

X. hat gegen diese Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Haft Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat entschieden, dass die CPAR in der Tat für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft nach Verkündung des Berufungsurteils zuständig ist, gemäß den Artikeln 231 bis 233 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

Tatsächlich muss die Berufungsinstanz bei der Verkündung ihres Urteils…