Erwägungen
In diesem Fall hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Verhaftung und Untersuchungshaft aus Sicherheitsgründen geprüft, die das Strafgericht des Kantons Waadt im Rahmen seines Berufungsurteils erlassen hatte. Der Beschwerdeführer A. war in der Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Verstößen gegen das Bundesgesetz über Ausländer verurteilt worden. Das Strafgericht hatte auch seine sofortige Verhaftung und Untersuchungshaft aus Sicherheitsgründen angeordnet, diese Entscheidung jedoch zunächst nicht schriftlich begründet.Erwägungen
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass der Haftbefehl, auch wenn er vom Berufungsgericht in corpore erlassen wurde, den Begründungsanforderungen des Art. 226 Abs. 2 StPO entsprechen muss, die analog anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen, damit der Betroffene sie verstehen und seine Rechtsmittel sachgerecht einlegen kann. Auch wenn eine knappe Begründung zulässig ist, muss der Richter zumindest kurz die Gründe nennen, die ihn geleitet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben.
Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die bloße Erwähnung im Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung, dass die Haft "aufgrund der unzureichenden Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz" angeordnet wurde, keine ausreichende Begründung darstellt. Der Beschwerdeführer wurde nämlich mehr als drei Wochen lang in Haft gehalten, ohne eine schriftliche Begründung dieser Maßnahme zu erhalten, was gegen Art. 3 Abs.…