Erwägungen
[A.] wurde vom Bezirksgericht Hinwil wegen mehrfacher Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er erhob Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich ein Schuldinterlokut anordnete. Am 14. März 2024 erging ein "Teilurteil", in dem [A.] der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und das Verfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eingestellt wurde. Gleichzeitig gab das Obergericht ein neues Gutachten in Auftrag und entschied, das Berufungsverfahren zur Beurteilung der Straf- und Massnahmenfolgen weiterzuführen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich [A.] im vorzeitigen Strafvollzug.
Am 11. Juni 2024 ging beim Obergericht eine E-Mail der Gewaltschutzabteilung der Kantonspolizei Zürich ein, wonach am 20. Juni 2024 das provisorische Strafende erreicht werde und theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass [A.] dann auf freien Fuss gesetzt werden könnte, weshalb sich beim möglicherweise behandlungsbedürftigen Beschuldigten die Frage der Sicherheitshaft stelle. Daraufhin wurde [A.] mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 formell in Sicherheitshaft versetzt, wobei diese bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör hat, was eine vorgängige mündliche Anhörung zu den Haftgründen umfasst. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer in den früheren Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung hatte, ist die Sache zur Klärung dieses…