Erwägungen
Am 19. November 2010 wurde [A.] vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Sexualdelikte zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung an. Das Obergericht bestätigte das Urteil, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Maßnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Maßnahme auf.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Verlängerung der stationären Maßnahme. Daraufhin wurde [A.] in Sicherheitshaft versetzt. Am 19. Dezember 2016 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Maßnahme auf und beantragte stattdessen eine Verwahrung.
Mit Urteil vom 26. Januar 2017 ordnete das Bezirksgericht erneut eine stationäre therapeutische Maßnahme für drei Jahre an. Gegen dieses Urteil erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht. Bis zum möglichen Maßnahmeneintritt, längstens bis zum 26. April 2017, wurde [A.] in Sicherheitshaft belassen.
Am 9. Juni 2017 ersuchte [A.] das Obergericht um sofortige Haftentlassung, da die vom Bezirksgericht festgesetzte Haftfrist abgelaufen sei. Das Obergericht wies das Gesuch ab und ordnete die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des hängigen Nachverfahrens an.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Inhaftierung von [A.] zwischen dem 27. April und dem 12. Juni 2017 formell unrechtmäßig war, da in dieser Zeit kein gültiger Hafttitel bestand. Das Bezirksgericht und das Obergericht hatten in diesem Zeitraum keine Entscheidung über die Verlängerung oder Aufhebung der Sicherheitshaft getroffen.
Allerdings führt das vorübergehende Fehlen eines…