Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 25. April 2013 wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das kantonale Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung hob die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte die Prüfung einer Verwahrung des Verurteilten. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ordnete die Sicherheitshaft an, die mehrmals verlängert wurde. Der Beschwerdeführer stellte ein Haftentlassungsgesuch, das vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. Die kantonale Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf Stellungnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Sachurteilsvoraussetzungen und stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines ausreichenden strafprozessualen Haftgrundes und macht geltend, dass eine negative Rückfallprognose nicht gestellt werden könne.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des massnahmenrechtlichen selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens in Art. 364a und 364b StPO geregelt sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt, und ein dringender Tatverdacht ist daher nicht mehr zu prüfen.
Das Bundesgericht prüfte den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und stellte fest, dass die Vorinstanz den Haftgrund ausdrücklich geprüft und bejaht hat. Die Vorinstanz durfte auf das psychiatrische Gutachten abstellen, auf die Art und Schwere der Delikte, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, auf die bei ihm festgestellte ausgeprägte Suchtproblematik und auf sein unkooperatives Verhalten.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge…