Art. 229 StPO
Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
- a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
- b. bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO21 Zitierungen
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2Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft, Dauer5 Zitierungen
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3Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sicherheitshaft13 Zitierungen
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Haft12 Zitierungen
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Anordnung von Sicherheitshaft12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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