Erwägungen

A. befindet sich seit dem 18. Oktober 2010 in Untersuchungshaft unter der Anklage von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 8. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage erhoben. Durch Verfügung vom 15. März 2011 hat das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft der Beschuldigten angeordnet, ohne deren Dauer anzugeben.

A. hat gegen diese Verfügung Beschwerde in Strafsachen erhoben und beantragt, dass seine Sicherheitshaft für höchstens einen Monat angeordnet wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Es hat entschieden, dass nach dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO das Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft von höchstens drei Monaten (oder ausnahmsweise von höchstens sechs Monaten) anordnen kann, wenn zuvor Untersuchungshaft angeordnet wurde.

Das Bundesgericht hat die Argumentation der Vorinstanz, wonach es keine zeitliche Begrenzung der Sicherheitshaft gibt, als…