Art. 440 StPO
Sicherheitshaft
1 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Abs. 3 erfüllt ist.
2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
- a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
- b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
3 Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
4 Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entlassung aus der Sicherheitshaft; Zuständigkeit6 Zitierungen
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Nachverfahren; Sicherheitshaft6 Zitierungen
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Nachverfahren; Sicherheitshaft4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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