Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Jahr 2004 rechtskräftig wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Hehlerei, versuchter und vollendeter Brandstiftung, versuchter Verursachung einer Explosion sowie Hausfriedensbruchs zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Im Jahr 2014 floh [A.] aus dem Wohn- und Arbeitsexternat, wo die Massnahme vollzogen wurde. Er wurde später festgenommen und befindet sich seither im Untersuchungsgefängnis. Am 16. März 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug die vorzeitige Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es beantragte beim Kreisgericht die Verwahrung von [A.] und die Anordnung der Sicherheitshaft. Am 11. Mai 2015 setzte das Kreisgericht [A.] in Sicherheitshaft.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die vom Kreisgericht angeordnete Sicherheitshaft nicht auf Art. 440 StPO gestützt werden kann, da diese Bestimmung auf das begrenzte Zeitfenster zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt der Strafe bzw. Massnahme zugeschnitten ist. Nach Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ohne Vollzug einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe vermag Art. 440 StPO keinen gültigen Titel für den Freiheitsentzug zu begründen. Stattdessen ist hier die kantonalrechtliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gemäss Art. 50 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Straf- und Jugendprozessordnung (EG-StPO/SG) anwendbar. Da es sich dabei um ein rein…