Sachverhalt
Das Verfahren betrifft die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs nach Rechtskraft des Urteils. Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurden eine stationäre therapeutische Massnahme und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts ordnete die Fortdauer der Sicherheitshaft an. Nachdem das Bundesgericht eine von [X.] erhobene Beschwerde in Strafsachen abwies, beantragte [X.] seine Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern leitete das Gesuch an die 1. Strafkammer des Obergerichts weiter, die sich jedoch als unzuständig erklärte und das Gesuch an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zurückwies.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch an die 1. Strafkammer zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner, [X.] , befand sich während des Verfahrens vor dem Bundesgericht wieder in Sicherheitshaft.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die 1. Strafkammer des Obergerichts oder die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs zuständig ist. Die Vorinstanz argumentierte, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Strafprozessrecht ende und die Bestimmungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar seien. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts festhalte, dass die Strafprozessordnung auch noch Regelungen enthalten müsse, die über die Rechtskraft des Urteils hinaus Geltung hätten.
Das Bundesgericht befand, dass die Strafprozessordnung keine Bestimmung betreffend die Entlassung aus der gestützt auf Art. 440 StPO angeordneten Sicherheitshaft enthält. Wenn zur definitiven Anordnung der Sicherheitshaft zwecks Sicherstellung des Straf- oder Massnahmenvollzugs nach…