Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 27. Januar 2006 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. Am 23. Februar 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Landschaft die stationäre Behandlung bis zum 27. Januar 2016. Am 13. Juli 2015 brach die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft den Vollzug der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab und stellte fest, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe durch die Dauer der stationären Massnahme getilgt sei. Am 14. Juli 2015 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Strafgericht Basel-Landschaft, [A.] nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren. Am 17. Juli 2015 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, [A.] in Sicherheitshaft zu versetzen. Dieses gab dem Antrag gleichentags provisorisch statt. Am 29. Juli 2015 versetzte das Zwangsmassnahmengericht [A.] für die Dauer von 6 Monaten bis zum 17. Januar 2016 in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Am 15. September 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von [A.] ab und bestätigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ab. Die Rüge, der Sicherheitshaft fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage, ist unbegründet. Die vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft betrifft die Überführung von rechtskräftig verurteilten Gefangenen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde als untherapierbar und stark rückfallgefährdet eingestuft werden, vom gescheiterten Massnahmenvollzug in die Verwahrung. Dafür besteht die Möglichkeit, solche Gefangene für die Dauer des Verfahrens über die Anordnung einer Verwahrung in Sicherheitshaft zu versetzen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind daher analog anwendbar und bilden die gesetzliche Grundlage.
Auch die Rüge,…