Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 9. Februar 2011 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 24. Juni 2011 im Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die es zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufschob, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
Das Obergericht entschied am 6. Oktober 2015, die stationäre Massnahme werde mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben und [X.] aus der Massnahme entlassen, sofern er nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 29. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV), wies [X.] am 25. Februar 2016 im Rahmen der mit Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2011 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme vorübergehend in die forensisch-psychiatrische Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern ein.
Per 19. Mai 2016 wurde [X.] in das Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau eingewiesen. Am 24. Mai 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Regionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre.
Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 13. Juni 2016 auf Antrag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland Sicherheitshaft bis zum 23. September 2016 an, wobei der Vollzug nach Möglichkeit in der Klinik Rheinau zu erfolgen habe. Eine dagegen von [X.] erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. Juli 2016 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitshaft und er werde ohne gesetzliche Grundlage weiterhin weggesperrt, was Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der therapeutischen Massnahme angeordnet wurde, weil eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Das Bundesgericht prüft, ob ein besonderer Haftgrund besteht und ob die Verlängerung der stationären…