Erwägungen
Am 27. März 2012 wurde X. festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, X. für die vorläufige Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diesen Antrag am 28. März 2012 ab und verfügte die Freilassung von X. Die nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmende Staatsanwaltschaft wurde von dieser Entscheidung unverzüglich telefonisch informiert. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft innerhalb von weniger als zwei Stunden Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau.
Am 29. März 2012 ordnete die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz vorsorglich die vorläufige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an. Am 11. April 2012 hiess das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2012 auf und ordnete über X. die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an.
Gegen diesen Entscheid hat X. am 30. April 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt. Dies ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz.
Gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf unverzügliche Freilassung, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet. Um dieses Recht des Beschuldigten mit dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Einklang zu bringen, muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid…