Art. 111 BGG

Einheit des Verfahrens

1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2 Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3 Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95–98 prüfen können. …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie
    · 02.06.2010 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)
    · 25.01.2011 · 57 Zitierungen
  3. 3
    Beschwerderecht des Mandanten, dessen Anwalt wegen Interessenkonflikts diszipliniert worden ist
    · 28.01.2009 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einladungsverfahren; Beschwerdebefugnis der Anbieterin, die an einem Einladungsverfahren teilgenommen hat; Rechtsanwendung von Amtes wegen
    · 21.08.2015 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berechtigung zur Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend ein Vertretungsverbot des Anwalts
    · 20.02.2012 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Behördenbeschwerde (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG); zulässige Begehren
    · 23.04.2010 · 29 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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