Sachverhalt
Der Streit betrifft einen Interessenkonflikt eines Anwalts, B., der seinen Mandanten, A., in einem Strafverfahren vertrat. Die Bank X., die als Privatklägerin in diesem Verfahren auftrat, zeigte B. bei der Anwaltskammer des Kantons Genf wegen Interessenkonflikts an, da B. assoziiert war in einer Anwaltskanzlei, in der einer der assoziierten Anwälte, F., die Interessen der Bank X. in anderen Verfahren vertrat. Die Anwaltskammer verbot B., A. in dem betreffenden Strafverfahren zu vertreten. A. und B. erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Genf, das die Beschwerde von A. als unzulässig erklärte und die von B. abwies.
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A. und B. gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts befasst. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache von B. teilweise auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Legitimation von A. und befand, dass A., obwohl er ein Interesse daran hat, das Verbot, das seinem Bevollmächtigten auferlegt wurde, aufzuheben, dieses Interesse indirekt ist und nicht ausreicht, um ihm die Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zu verleihen. Das Bundesgericht prüfte auch die Entscheidung der Anwaltskammer und befand, dass sie keinen ausreichenden Sachverhalt enthält, um es dem Bundesgericht zu ermöglichen, Art. 12 Buchst. c BGFA anzuwenden und über die Existenz eines konkreten Interessenkonflikts zu entscheiden.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Legitimation zur Beschwerde vor den kantonalen Behörden nicht restriktiver beurteilt werden kann als die Legitimation zur Beschwerde vor dem Bundesgericht. Es erinnerte auch daran, dass die…