Erwägungen

X. ist Eigentümer eines Grundstücks im Krienser Hochwald, das sich teilweise in einer Zone "Wald ohne Bewirtschaftung" und teilweise in einer Zone "Mahd" befindet. Auf dem Grundstück befinden sich verschiedene bauliche Anlagen, die ohne Baubewilligung errichtet oder im Laufe der Zeit erweitert wurden. Dazu gehören ein Ferienhaus, ein Anbau, ein Unterstand für einen Forsttraktor, ein Holzunterstand, ein Torbogen sowie Bodenbefestigungen.

Die zuständigen Behörden (Gemeinde Kriens und Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern) verweigerten die nachträgliche Bewilligung für diese Bauten und ordneten den Abbruch der meisten Anlagen an. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht Luzern teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des ARE gut und ordnet den vollständigen Abbruch sämtlicher baulicher Massnahmen auf dem Grundstück an. Es begründet dies wie folgt:

Das Beschwerderecht der Bundesbehörden gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist abstrakter und autonomer Natur. Die Bundesbehörden können daher auch neue Begehren stellen, die im kantonalen Verfahren nicht Gegenstand waren, und sogar eine reformatio in peius beantragen.

Grundsätzlich müssen formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, beseitigt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Gründe des Vertrauensschutzes, der Verwirkung, der…