Art. 48 RPV

Aufgaben und Kompetenzen des ARE

1 Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4 Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baubewilligung
    · 16.07.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Gemeindeautonomie, Errichtung von Autoabstellplätzen
    · 23.01.2023 · 1 Zitierungen
  • 16.10.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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