Erwägungen
[A.] ist Eigentümer von drei Parzellen in Oftringen, die früher als Wohnzone, nun aber als Landwirtschaftszone genutzt werden. Im Jahr 2010 erhielt er eine Baubewilligung für den Abbruch einer Sitzplatzüberdachung, den Neubau eines Wintergartens und die Unterkellerung des Wohnhauses. Anschließend führte [A.] ohne Baubewilligung weitere Umgestaltungen der Umgebung durch, für die er 2016 ein nachträgliches Baugesuch einreichte.
Die Abteilung für Baubewilligungen des Kantons Aargau verfügte daraufhin den Rückbau der unbewilligten Bauten, wie z.B. eines Gemüsegartens, eines Bachlaufs und einer Quadersteinmauer. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hob die Rückbauanordnungen teilweise auf und tolerierte einige der unbewilligten Veränderungen. Sowohl [A.] als auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erhoben daraufhin Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die maximal zulässigen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten für [A.] s Liegenschaft bereits durch die 2010 erteilte Baubewilligung ausgeschöpft waren. Weitere unbewilligte Veränderungen, wie der Wintergarten und die Erweiterung des Sitzplatzes, sind daher nicht mehr zulässig.
Hinsichtlich des Rückbaus der unbewilligten Bauten stellte das Bundesgericht fest, dass ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands besteht. [A.] kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, da er die Bauten ohne Bewilligung errichtet hat. Auch sein Vermögensinteresse kann…