Art. 33 RPG
Kantonales Recht
1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3 Es gewährleistet:
- a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
- b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Abs. 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren141 Zitierungen
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2Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie; Art. 50 Abs. 1 und Art. 29a BV; § 238 PBG/ZH; § 20 Abs. 1 VRG98 Zitierungen
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3Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie94 Zitierungen
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4Legitimation des Nachbarn zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung82 Zitierungen
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5Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)78 Zitierungen
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6Charakter des Mitwirkungsrechts im Planungsverfahren65 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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45 Zitierungen
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43 Zitierungen
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22 Zitierungen05.03.2020 · 22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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