Art. 33 RPG

Kantonales Recht

1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3 Es gewährleistet:
  1. a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
  2. b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Abs. 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 21.03.2001 · 141 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie; Art. 50 Abs. 1 und Art. 29a BV; § 238 PBG/ZH; § 20 Abs. 1 VRG
    · 05.09.2018 · 98 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie
    · 02.06.2010 · 94 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Legitimation des Nachbarn zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung
    · 21.07.1995 · 82 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)
    · 25.01.2011 · 78 Zitierungen
  6. 6
    Charakter des Mitwirkungsrechts im Planungsverfahren
    · 16.06.2009 · 65 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.