Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 742 in Silvaplana, die oberhalb der Bauparzelle Nr. 1836 liegt. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft "Überbauung Parzelle 1836" beantragten am 24. August 2012 die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes "Veglia Chesa Comunela" und den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit einer zweistöckigen Tiefgarage und einem zentralen Treppen- und Liftturm.

[A.] erhob Einsprache gegen das Baugesuch, die jedoch von der Gemeinde Silvaplana abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. [A.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Verweigerung der Baubewilligung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht nicht verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die einfache Gesellschaft "Überbauung Parzelle 1836" sei Eigentümerin des Baugrundstücks, obwohl es der Gemeinde Silvaplana gehöre. Das Bundesgericht befand jedoch, dass dieser Fehler für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sei.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt habe, indem sie sich auf eine Willkürprüfung beschränkt habe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG erfüllt habe und…