Erwägungen

D. und H. sind Eigentümer von Parzellen in der Nähe der Parzelle Nr. 3405, die X. gehört und auf der dieser eine Hotelbauanlage zu errichten bewilligt wurde. Die Nachbarn haben gegen diese Bewilligung Beschwerde erhoben und dabei insbesondere die Nichtkonformität des Projekts mit der Nutzungszone und den kommunalen Vorschriften zur Gebäudevolumen sowie übermäßige Lärmbelästigungen durch den Hotelbetrieb geltend gemacht.

Das Kantonsgericht hatte zunächst die Beschwerde der Nachbarn gutgeheißen, aber das Bundesgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, da das Kantonsgericht Art. 2 BV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und Art. 103 Bst. a OG verletzt habe, indem es den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation aberkannt habe. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

In der erneuten Behandlung hat das Kantonsgericht nun die Beschwerde von X. gutgeheißen und den Entscheid des Staatsrats, der die Beschwerde der Nachbarn zunächst gutgeheißen hatte, aufgehoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer D. und H. nach Art. 88 OG. Es erachtet sie als legitimiert, der kantonalen Behörde den formellen Rechtsverweigerungsfehler vorzuwerfen, ihnen die Beschwerdelegitimation gegen die Baubewilligung für X. aberkannt zu haben.

In der Sache selbst ist das Bundesgericht der Auffassung, dass Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG vorliegend anwendbar ist, da die Beschwerdeführer die Konformität des Projekts mit den Normen für die Nutzungszone T3 sowie den kommunalen Vorschriften zum Gebäudevolumen und zur Lärmbelästigung bestritten haben. Daher musste…