Erwägungen
Der Fall betrifft den Neubau eines Wohn- und Gästehauses in Adelboden, gegen den der Beschwerdeführer [X.] Einsprache erhoben hatte. Der Regierungsstatthalter von Frutigen-Niedersimmental erteilte dem Beschwerdegegner [Y.] die Baubewilligung samt Ausnahmebewilligung nach dem kantonalen Waldgesetz. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Beschwerde, die von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von [X.] ebenfalls ab.
[X.] führt nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es begründet dies wie folgt:
Gemäss den Grundsätzen zur Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist der Beschwerdeführer [X.] als Nachbar des Bauvorhabens besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung. Die räumliche Nähe seines Grundstücks zum Baugrundstück begründet eine besondere Betroffenheit, auch wenn die genaue Distanz umstritten ist.
Das Bundesgericht erachtet es als unzulässig, die Beschwerdelegitimation rügespezifisch zu…