Art. 22 RPG
Baubewilligung
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
- a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b. das Land erschlossen ist.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet193 Zitierungen
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2170 Zitierungen
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3Nutzungsplanung oder Ausnahmebewilligung bei Nebenanlagen einer Deponie105 Zitierungen
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4Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen63 Zitierungen
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5Zonenkonformität eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. 1. Grundsätze für die Anerkennung der Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszon…60 Zitierungen
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659 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Baubewilligung49 Zitierungen
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Baubewilligung; Pferdehaltung und Erweiterung Pferdeauslauffläche31 Zitierungen
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31 Zitierungen08.08.2008 · 31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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