Art. 22 RPG

Baubewilligung

1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
  1. a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b. das Land erschlossen ist.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet
    · 15.03.2013 · 193 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 16.04.1997 · 170 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nutzungsplanung oder Ausnahmebewilligung bei Nebenanlagen einer Deponie
    · 20.03.1998 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
    · 17.08.2007 · 63 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zonenkonformität eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. 1. Grundsätze für die Anerkennung der Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszon…
    · 15.11.1995 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zonenkonformität von Neubauten zum Zweck der Bearbeitung von Kräutern in der Landwirtschaftszone (Art. 16, 22 und 24 RPG)
    · 17.05.1999 · 59 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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