Erwägungen

Die Deponie Teuftal AG (DETAG) betreibt im Teuftal bei Heggidorn, Einwohnergemeinde Mühleberg, eine 1971 bewilligte Deponie. Auf dem Deponieareal betreibt zudem seit 1991/92 die Reststoffdeponie Teuftal AG (RSDT AG) eine Reststoffdeponie. Am 18. Oktober 1995 lehnte der Regierungsstatthalter von Laupen ein Gesuch der DETAG ab, ihr auf dem Deponieareal die Errichtung einer Reststoffverfestigungsanlage zu bewilligen. Die DETAG zog die Bewilligungsverweigerung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, welches den angefochtenen Entscheid aufhob und die Akten an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zur Weiterführung des Verfahrens zurückwies. Die Einwohnergemeinde Mühleberg erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies das Gesuch der DETAG für die Errichtung der Reststoffverfestigungsanlage ab. Es begründete dies wie folgt:

Obwohl die Deponie Teuftal über eine altrechtlich erteilte Bewilligung verfügt und damit Bestandesschutz genießt, wäre sie nach heutigem Verständnis der Planungspflicht gemäß Art. 2 RPG unterstellt. Die Bewilligung von zusätzlichen Bauten und Anlagen auf dem Deponiegelände aufgrund einer "abgeleiteten Standortgebundenheit" ist problematisch, da sie die mit der Planungspflicht verfolgten Zielsetzungen unterlaufen und die planerische Erfassung der Hauptanlage…