Art. 24 RPG
Standortgebundene Bauten und Anlagen
1 Abweichend von Artikel 22 Abs. 2 Bst. a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
- a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2 Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands277 Zitierungen
-
2Nutzungsplanung oder Ausnahmebewilligung bei Nebenanlagen einer Deponie190 Zitierungen
-
3151 Zitierungen
-
4Restaurant auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns136 Zitierungen
-
5Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunkanlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen; Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften auf solche Anlagen und die Schranken, die sich aus dem Telekommunikations- und dem Raumpla…128 Zitierungen
-
6Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen103 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Baubewilligung73 Zitierungen
-
44 Zitierungen
-
Baubewilligung und Rückbau43 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.