Art. 24 RPG

Standortgebundene Bauten und Anlagen

1 Abweichend von Artikel 22 Abs. 2 Bst. a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
  1. a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2 Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
    · 09.11.2005 · 277 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nutzungsplanung oder Ausnahmebewilligung bei Nebenanlagen einer Deponie
    · 20.03.1998 · 190 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 16.04.1997 · 151 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Restaurant auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns
    · 12.03.2010 · 136 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunkanlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen; Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften auf solche Anlagen und die Schranken, die sich aus dem Telekommunikations- und dem Raumpla…
    · 22.04.2015 · 128 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
    · 17.08.2007 · 103 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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