Erwägungen

Die Ortsplanung der Gemeinde Günsberg sah ein Verbot von Mobilfunkantennen in bestimmten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen vor. Gegen dieses Verbot erhoben die Mobilfunkanbieter TDC Switzerland AG (sunrise), Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG Einsprache. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hiess die Beschwerden gut und genehmigte das Verbot nicht. Die Gemeinde Günsberg erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Mobilfunkantennen in Bauzonen nur dann als zonenkonform betrachtet werden können, wenn sie in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Ausserhalb der Bauzonen sind Mobilfunkantennen in der Regel nicht zonenkonform, da sie das Gebot der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet verletzen würden.

Ausnahmsweise können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden anerkannt werden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Wirtschaftliche Vorteile oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl reichen dafür…