Art. 3 NISV

Begriffe

1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziff. 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war.
2 Anlagen gelten als neu, wenn sie:
  1. a. die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllen;
  2. b. an einen anderen Standort verlegt werden; oder c. am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).
3 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
  1. a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
  2. b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
  3. c. diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
  1. a. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder b. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5 Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6 Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7 Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8 Körperableitstrom ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9 Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV)
    · 30.08.2000 · 177 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 9 NISV)
    · 24.09.2002 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
    · 17.08.2007 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schutz vor nichtionisierender Strahlung von Mobilfunkantennen: Einhaltung der Anlagegrenzwerte an Orten "mit empfindlicher Nutzung" i.S. der NISV (Art. 3 Abs. 3 NISV und Ziff. 65 Anhang 1 NISV)
    · 02.09.2002 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Baubewilligungspflicht für Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen
    · 23.04.2024 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Adaptive Mobilfunkantennen; Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und Mittelung der massgeblichen Sendeleistung; Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems
    · 09.12.2024 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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