Erwägungen

Die Swisscom AG beabsichtigte, in Dotzigen eine Mobilfunkantenne mit Antennenmast und Gerätekasten zu errichten. Der Regierungsstatthalter erteilte die Baubewilligung, wogegen die Nachbarn und die Einwohnergemeinde Dotzigen erfolglos Einsprache erhoben. Die Beschwerdeführer fochten den Entscheid bis vor das Bundesgericht an.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Die geplante Mobilfunkanlage erfüllte sämtliche Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), insbesondere die Immissionsgrenzwerte und die vorsorglichen Anlagegrenzwerte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die NISV ein Konzept zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung enthält, das auf zwei Säulen beruht:

  • Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor den wissenschaftlich nachgewiesenen thermischen Wirkungen
  • Vorsorgliche Anlagegrenzwerte zur Begrenzung des Risikos weiterer, noch nicht absehbarer schädlicher Wirkungen, insbesondere nicht-thermischer Wirkungen

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die NISV die nicht-thermischen Wirkungen ungenügend berücksichtige. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Festlegung der…