Art. 11 USG

Grundsatz

1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV)
    · 30.08.2000 · 280 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV
    · 14.07.1997 · 241 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen bei einer Umfahrungsstrasse
    · 27.05.1998 · 190 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lärmschutz; Betrieb einer Sportanlage
    · 17.07.2007 · 140 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Änderung des Betriebsreglementes für ein Flugfeld
    · 29.10.2001 · 138 Zitierungen
  6. 6
    Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)
    · 25.01.2011 · 134 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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