Erwägungen

H. ist Eigentümerin des Tea-Rooms "La Chaloupe" in Murten. Das Tea-Room befindet sich in einer Überbauung mit Wohnungen, Geschäftslokalen und einer Autoeinstellhalle. H. besitzt ein Patent für den Betrieb ohne Alkohol, das vom Polizeidepartement des Kantons Freiburg verlängert wurde, jedoch mit der Auflage, die Öffnungszeit der Terrasse auf 23 Uhr zu beschränken.

Sowohl H. als auch die Nachbarn, die Eigentümer von Stockwerkeinheiten in der Überbauung sind, haben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. H. beantragt die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, während die Nachbarn eine weitere Beschränkung der Öffnungszeiten der Terrasse und zusätzliche Auflagen verlangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass das Tea-Room eine Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung ist, für die die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz gelten. Dabei sind alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes verursacht werden, zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht prüft, ob das Tea-Room als neue Anlage gemäß Art. 25 USG zu behandeln ist oder als Altanlage nach Art. 16 ff. USG und Art. 8, 13 ff. LSV. Es kommt zum Schluss, dass das Tea-Room als neue Anlage zu qualifizieren ist, da es nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 errichtet wurde. Dementsprechend muss es die Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV erfüllen, wonach die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten dürfen.

Da für…