Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Würenlos erhielt eine Baubewilligung für den Bau einer Sportanlage. Gegen das Vorhaben erhoben mehrere Anwohner Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beauftragte einen Experten mit der Erstellung eines Lärmgutachtens und führte einen Augenschein durch. In der Folge hiess das Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde der Gemeinde als auch diejenige der privaten Beschwerdeführer teilweise gut. Die Gemeinde Würenlos und das Ehepaar D. (private Beschwerdeführer) erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgeschlagene Vorgehen zur Klärung der Lärmsituation sachgerecht und rechtmässig ist. Es hielt fest, dass die Lärmschutzverordnung (LSV) nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte enthält, insbesondere nicht für sogenannten "untechnischen" Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist. In solchen Fällen beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei können fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, wie die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien mit dem schweizerischen Lärmschutzrecht vereinbar sind. Das BAFU empfahl, die Werte der 18. BImSchV für die Beurteilung heranzuziehen, da diese den Anforderungen eher entsprechen als der Anhang 6 der LSV. Es erstellte ein Beurteilungsschema, um die Werte der 18. BImSchV auf die schweizerischen Empfindlichkeitsstufen zu übertragen. Gestützt darauf schlug das BAFU Benützungszeiten für…