Art. 13 USG
Immissionsgrenzwerte
1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz vor Lärm einer Tea-Room-Terrasse; Art. 7 USG, 15 USG und 25 USG, Art. 7 LSV, 8 LSV und 47 LSV147 Zitierungen
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2Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV)143 Zitierungen
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3Lärmschutz; Betrieb einer Sportanlage102 Zitierungen
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4Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich71 Zitierungen
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5Geläut von Kirchenglocken70 Zitierungen
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6Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)68 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bauvorhaben Mobilfunkanlage57 Zitierungen
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Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage34 Zitierungen
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Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne34 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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