Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgegenstand: Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 31. Oktober 2018 beim Gemeinderat Arth das Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft KTN 646 in Goldau (Gemeinde Arth SZ) ein. Eigentümerin der Liegenschaft ist die [C. AG] . Während der Auflagefrist erhoben unter anderem [A.] und [D.] Einsprache.
Instanzenzug: Mit Beschluss vom 15. April 2019 erteilte der Gemeinderat Arth die Baubewilligung unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung vom 28. März 2019 sowie der eisenbahnrechtlichen Zustimmung der SBB vom 20. November 2018. Die Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2019 ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mit Entscheid vom 27. Mai 2020 (III 2019 198).
Bauvorhaben: Die Anlage ist auf dem Dach des bestehenden Gewerbehauses in der Gewerbezone vorgesehen und überragt die Firsthöhe von 15.13 m um 10 m. Drei Antennen senden auf den Frequenzbändern 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz und 2'600 MHz. Es handelt sich nach Feststellung der Vorinstanz um herkömmliche Antennen, nicht um adaptive 5G-Antennen.
Rügen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, die NISV (SR 814.710) widerspreche dem Verfassungs- und Gesetzesrecht zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Grenzwerte verhinderten keine Schädigung und die Verordnung bedürfe der Überarbeitung. Er berief sich auf Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 74 und Art. 78 BV sowie auf Art. 11 Abs. 3 USG.
Verfahren vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerinnen. Die Swisscom und der Regierungsrat beantragten Abweisung, das Verwaltungsgericht Nichteintreten, das ARE Abweisung. Das BAFU hielt den angefochtenen Entscheid für umweltrechtskonform. Während des Verfahrens verstarb die Beschwerdeführerin [D.] am 14. August 2020. Die Erben ([A.] , [E.] , [F.] ) hielten an der Beschwerde nicht fest, [A.] führte sie alleine weiter. Neue Belege zur Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung wurden erstmals vor Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Eintreten: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig. Der Beschwerdeführer war als Bewohner bzw. Eigentümerin im Einspracheperimeter gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach dem Tod der Beschwerdeführerin [D.] traten die Erben an ihre Stelle; da sie übereinstimmend nicht festhielten, wurde das Verfahren in Bezug auf die Erbengemeinschaft infolge Rückzugs abgeschrieben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2-3 und Art. 17 Abs. 3 BZP).
Kognition und neue Tatsachen: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 BGG; Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Verfassungsmässige Rechte werden nur bei rechtsgenüglicher Rüge geprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der Vorentscheid Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die erstmals eingereichten Studien und Unterlagen wurden mangels Begründung der Zulässigkeit nicht berücksichtigt.
Rechtlicher Rahmen des Strahlenschutzes: Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im USG und in der NISV geregelt. Die Emissionsbegrenzung erfolgt an der Quelle (Art. 11 Abs. 1 USG), die Immissionsgrenzwerte müssen nach Art. 14 lit. a USG Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährden. Die NISV sieht Immissionsgrenzwerte überall dort vor, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV), und Anlagegrenzwerte als vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 und 6, Art. 4 Abs. 1 NISV). Die Anlagegrenzwerte dienen der Vorsorge und enthalten eine Sicherheitsmarge. Dem Bundesrat steht bei der Festlegung ein gewisses Ermessen zu; das Bundesgericht hat die Grenzwerte mehrfach als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt.
Einhaltung der Grenzwerte und Schutz von Tieren und Pflanzen: Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Anlage sowohl Anlage- als auch Immissionsgrenzwert einhält, keine zusätzlichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG oder Art. 5 NISV erforderlich sind und keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung von Tieren oder Pflanzen bestehen. Der Beschwerdeführer legte nicht rechtsgenüglich dar, dass die Anlage der NISV widerspricht. Die NISV ist primär auf den Schutz des Menschen ausgerichtet; für freilebende Wildtiere und Nutztiere ist im Einzelfall nach Art. 12 Abs. 2 USG und Art. 14 lit. a USG zu beurteilen, ob Immissionen übermässig sind.…