Art. 74 BV

Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich
    · 08.12.2000 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)
    · 21.02.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gesetz über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Arosa vom 24
    · 07.07.2003 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks, das sich auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt (Art. 31 ff. und 80 GSchG; Art. 43, 54 lit. e und 58 WRG)
    · 29.03.2019 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gestützt auf den vom Bundesrat per 1. Januar 2008 erhöhten Abgabetarif
    · 19.04.2010 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschränkungen der privaten Verwendung von Feuerwerk und Knallkörpern im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil; Vereinbarkeit mit dem USG (Art. 1, 7 und 11 ff
    · 04.09.2019 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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