Erwägungen

A. ist Eigentümer der Liegenschaft Hammer in der Gemeinde Cham und Inhaber eines althergebrachten Wassernutzungsrechts im gleichnamigen Wasserkraftwerk an der Unteren Lorze. Am 5. Oktober 2015 reichte A. zwei Baugesuche für die Sanierung des Wasserkraftwerks Hammer ein: Das erste betrifft die Restwassersanierung und die Wiederherstellung der Fischgängigkeit, das zweite den Ersatz von Kraftwerksturbine und Generator sowie die Instandstellung und Automatisierung der Wehranlage. Die Gemeinde Cham leitete alle drei Baugesuche zwecks Verfahrenskoordination an die Baudirektion des Kantons Zug weiter.

Der Regierungsrat des Kantons Zug wies eine Einsprache des WWF Schweiz und des WWF Zug bezüglich der Sanierung des Wasserkraftwerks Hammer ab, soweit er darauf eintrat. Er legte die entschädigungslose Restwassermenge des Kraftwerks Hammer auf 400 l/s fest. Davon sollen 200 l/s als Betriebswasser für den Fischabstieg und die übrigen 200 l/s über die Restwasserstrecke abgegeben werden. Gleichzeitig erteilte der Regierungsrat verschiedene Bau-, Ausnahme- und Spezialbewilligungen.

Gegen die regierungsrätlichen Beschlüsse erhob der WWF Schweiz Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, die jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin erhob der WWF Schweiz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass das vom Kanton 1967 anerkannte althergebrachte Wassernutzungsrecht des Beschwerdegegners zwar ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer darstellt, dieses jedoch nicht unbefristet gelten kann, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens für 80 Jahre. Das Recht ist daher heute (entschädigungslos) dem aktuellen…