Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] ist Eigentümerin einer Liegenschaft in St. Moritz mit einer Gesamtwohnfläche von rund 850 m2. Die Gemeinde St. Moritz erhob für diese Liegenschaft für die Jahre 2001 und 2002 Benützungsgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht, die hauptsächlich nach dem Gebäudeversicherungswert berechnet wurden. [X.] erhob erfolglos Einsprache gegen diese Gebühren und gelangte schliesslich mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Gebührenregelung der Gemeinde St. Moritz, welche die Benützungsgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht hauptsächlich nach dem Gebäudeversicherungswert bemisst, mit den Vorgaben des Bundesrechts nicht vereinbar ist. Zwar darf ein Teil der Kosten für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur durch eine mengenunabhängige Grundgebühr abgegolten werden, diese muss sich aber nach den objektiven Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft richten und darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der bezogenen Leistungen stehen. Bei luxuriösen Liegenschaften mit sehr hohem Gebäudeversicherungswert, deren tatsächliche Nutzung derjenigen eines durchschnittlichen Haushalts entspricht,…