Art. 32a USG

Finanzierung bei Siedlungsabfällen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
  1. a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
  2. b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
  3. c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
  4. d. die Zinsen;
  5. e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3 Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)
    · 21.02.2012 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abfallreglement vom 2. April 2009 der Gemeinde Romanel-sur-Lausanne; Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle; Verursacherprinzip, Kausalgebühr, Lenkungseffekt
    · 04.07.2011 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gesetz über die Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Arosa vom 24
    · 07.07.2003 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer)
    · 15.10.1999 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle
    · 08.03.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Legalitätsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Verursacherprinzip
    · 22.06.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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