Sachverhalt
Die Gemeinde Sils i.E./Segl erhob gegenüber [X.] , dem Eigentümer zweier Liegenschaften in der Gemeinde, Benützungsgebühren für Wasser, Kanalisation und Kehricht für das Jahr 2003. [X.] erhob Einsprache, die vom Gemeindevorstand abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob die Gebührenverfügungen auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde Sils i.E./Segl erhob staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie.
Die Gemeinde Sils i.E./Segl hat ein Abfallreglement, das eine mengenabhängige Gebindegebühr, eine jährlich wiederkehrende Gebäudegebühr, eine Wohnungsgebühr und eine Verbrauchsgebühr vorsieht. Die Gebührenansätze werden alljährlich durch die Gemeindeversammlung festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht erachtete die Erhebung einer periodischen Grundgebühr als zulässig, aber die Höhe der Grundgebühr für die Kehrichtentsorgung als übermässig hoch und nicht vereinbar mit dem Verursacherprinzip.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Gemeinde Sils i.E./Segl durch die Aufhebung der Kehrichtgebühren in ihrer Autonomie verletzt wurde. Es stellte fest, dass die Gemeinde in einem Sachbereich autonom ist, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt.
Das Bundesgericht überprüfte die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht und die Feststellung des Sachverhalts unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Es stellte fest, dass die Gemeinde Sils i.E./Segl die Autonomie bei der Ausgestaltung ihrer die Finanzierung der…