Erwägungen
Gemäß dem bernischen Abfallgesetz führt der Kanton Bern einen Abfallfonds, der durch eine Abgabe auf angelieferten Abfällen in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien gespeist wird. Die Deponie Teuftal AG, die eine Reaktordeponie im Kanton Bern betreibt, erhob erfolglos Beschwerde gegen eine Abfallabgabe von 2'879'825 Franken für das Jahr 1997.
Die Deponie Teuftal AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie rügte unter anderem eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und von Art. 41ter Abs. 2 der Bundesverfassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die bernische Abfallabgabe nicht gleichgeartet wie die Mehrwertsteuer ist und daher nicht gegen Art. 41ter Abs. 2 BV verstößt.
Die Abfallabgabe belastet nicht wie die Mehrwertsteuer die Wertschöpfung, die durch eine bestimmte Lieferung oder Dienstleistung entsteht. Sie ist vielmehr eine Entsorgungsabgabe, die wirtschaftlich vom Verursacher der Abfälle getragen wird und der Finanzierung staatlicher Aufgaben im…