Art. 31 USG

Abfallplanung

1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
2 Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschränkung der Beschwerdegründe
    · 17.11.1999 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall
    · 22.06.1999 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 19.08.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren
    · 04.02.2021 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 21.03.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung
    · 07.11.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Raumplanung und Bauwesen
    · 09.02.2006 · 4 Zitierungen
  • 06.02.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2005.00274
    21.12.2005 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.