Art. 31 USG
Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
2 Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschränkung der Beschwerdegründe23 Zitierungen
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2Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung von Siedlungsabfall9 Zitierungen
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3Verwaltungsgerichtsbeschwerde6 Zitierungen
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4Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren5 Zitierungen
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5Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren2 Zitierungen
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6Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Raumplanung und Bauwesen4 Zitierungen
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2 Zitierungen
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VB.2005.002742 Zitierungen21.12.2005 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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