Sachverhalt
Parteien: A. und Mitbeschwerdeführende gegen U. AG und Baudirektion des Kantons Zug
Gericht: I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Datum: 7. November 2023
Sachverhalt:
Am 28. Januar 2004 setzte der Kantonsrat des Kantons Zug das Gebiet Stockeri in der Gemeinde Risch als Standort für eine Inertstoffdeponie fest. Der Bundesrat genehmigte den Richtplaneintrag am 11. Januar 2006 mit Auflagen. Am 30. September 2008 erliess der Regierungsrat des Kantons Zug eine kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen. Die Baudirektion erteilte der U. AG die Bewilligung für die Errichtung der Deponie Stockeri. Nach zahlreichen Einsprachen und gerichtlichen Verfahren wurde die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Am 17. und 24. November 2017 publizierte das Amt für Raumplanung ein neues Gesuch um Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen im Gebiet Stockeri. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beantragte, auf die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone zu verzichten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 schied die Baudirektion die kantonale Nutzungszone aus. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. sowie 22 weitere Personen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden ab.
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts erhoben A. und B. sowie 18 weitere Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden, hiess sie gut und hob die angefochtenen Urteile sowie den Beschluss der Baudirektion auf.
Erwägungen
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von verschiedenen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzrechts des Bundes, insbesondere von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und Art. 5 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN).
Die umstrittene kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen befindet sich im Gebiet "BLN 1309 Zugersee" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Das Gebiet der Nutzungszone war bisher der Landwirtschaftszone zugeteilt, welche von einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert wird. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund und die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont werden. Art. 6 NHG statuiert strengere Anforderungen an das Abwägungsprozedere bei schweren Eingriffen in geschützte Objekte.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone führe nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Gebiets "BLN 1309 Zugersee". Die Beschwerdeführenden wenden ein, die…