Art. 2 RPG

Planungspflicht

1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2 Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS); Beachtung in der Nutzungsplanung und beim Erlass eines Gestaltungsplans; Art. 5 ff
    · 01.04.2009 · 134 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 21.03.2001 · 114 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berücksichtigung folgender Elemente: - Reservezone nach § 65 PBG - Planungszone und Bausperre nach § 346 und § 234 PBG - kantonale Richtplanung - Bauzone nach Art. 15 RPG - Bundesumweltschutzrecht, Luftreinhalte-Verordn…
    · 20.05.1997 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zonenplanung
    · 05.07.1995 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Neueinzonung von 2,1 ha in eine Hotelzone zur Errichtung eines Wellnesshotels; Bauzonengrösse (Art. 15 lit. b RPG)
    · 26.04.2010 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nutzungsplanung oder Ausnahmebewilligung bei Nebenanlagen einer Deponie
    · 20.03.1998 · 33 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 01.10.2014 · 40 Zitierungen
  • 01.12.2017 · 34 Zitierungen
  • Teilzonenplan Nord, Heiden
    · 23.02.2015 · 26 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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