Erwägungen
B. und die Erben H. besitzen drei Grundstücke, die ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Die Parzellen liegen in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen im Gebiet "Förliwiesen" entlang der Halden-Strasse, die die Dorfteile Wangen und Brüttisellen verbindet.
Der Gemeinderat von Wangen hatte B. 1956 die Vornahme von Auffüllungen zur Errichtung eines Lagerplatzes bewilligt. 1969 erteilte er den Erben H. die Bewilligung für die Nutzung ihrer Parzelle als Lagerplatz für Maschinen. 1986 wurde die Beibehaltung der bestehenden, befristet bewilligten Bauten und Anlagen bis Ende 1993 erlaubt und der Anschluss der Liegenschaften an das Wasser- und Kanalisationsnetz bewilligt.
Das Gebiet wurde im kantonalen Gesamtplan von 1978 dem Bauentwicklungsgebiet zugeteilt und im Zonenplan der Gemeinde von 1984 der Reservezone zugewiesen. 1993 änderte die Gemeinde den Zonenplan und wies das Gebiet "Förliwiesen" einschließlich der drei Parzellen der Gewerbezone G4 zu. Der Regierungsrat des Kantons Zürich verweigerte am 6. Juli 1994 die Genehmigung dieser Einzonung. Eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
B. und die Erben H. erhoben daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Nichtgenehmigung der Einzonung keinen Planungsfehler darstelle. Zwar sei es grundsätzlich möglich, Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, eine Einzonung komme aber nur in Einklang mit den Planungszielen und -grundsätzen in Frage.
Das Bundesgericht sah die Liegenschaften der Beschwerdeführer in einer heiklen planerischen Lage. Sie befänden sich ungefähr in der Mitte des noch weitgehend unüberbauten Geländes zwischen den beiden Ortsteilen Wangen und Brüttisellen. Eine Einzonung hätte eine nicht zu unterschätzende…