Art. 3 RPV
Interessenabwägung
1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
- a. die betroffenen Interessen ermitteln;
- b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
- c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Uferschutzplanung Wohlensee; Gesamtinteressenabwägung35 Zitierungen
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2Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet28 Zitierungen
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3Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung12 Zitierungen
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4Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG)11 Zitierungen
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5Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gestaltungsplan22 Zitierungen
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14 Zitierungen30.05.2005 · 14 Zitierungen
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13 Zitierungen02.04.2008 · 13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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