Art. 3 RPV

Interessenabwägung

1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
  1. a. die betroffenen Interessen ermitteln;
  2. b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
  3. c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Uferschutzplanung Wohlensee; Gesamtinteressenabwägung
    · 12.11.2018 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet
    · 11.03.2008 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung
    · 24.03.2020 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG)
    · 24.11.2021 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung
    · 07.11.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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