Sachverhalt

Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte am 15. März 2016 die Anpassung des Richtplans der Region Surselva und die Fortschreibung des kantonalen Richtplans betreffend das Naturmonument Ruinaulta/Rheinschlucht. Die Änderungen umfassten die Festsetzung eines durchgehenden Fusswegs in der Talsohle der Rheinschlucht auf dem Gebiet der Gemeinde Trin, von der Isla Bella-Brücke bis zur Station Trin der Rhätischen Bahn (RhB). Der Wanderweg liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1902 'Ruinaulta'.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin erliessen am 21. Juni 2016 im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung den Zonen- und Generellen Erschliessungsplan (ZP/GEP) 1:5'000 Ruinaulta. Dieser ändert Lage und Umfang der bisherigen Naturschutzzone und legt einen neuen Wegabschnitt von der Isla Bella-Brücke bis zum Elektrizitätswerk (EW) Pintrun fest, zwischen Bahnstrecke und Flussufer des Vorderrheins, mit einem Fussgängertunnel parallel zum Bahntunnel Ransun.

Pro Natura, Pro Natura Graubünden, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und WWF Schweiz beantragten die Nichtgenehmigung. Die Kantonsregierung genehmigte den ZP/GEP am 8. August 2017 mit Auflagen und wies die Anträge ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verbände erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese mit Urteil vom 3. Oktober 2018 abwies. Mit Teilrevision der Auenverordnung (AuenV) vom 29. September 2017, in Kraft seit 1. November 2017, wurde das Auenobjekt Nr. 385 Ruinaulta aufgenommen. Das UVEK genehmigte am 3. November 2017 zudem die Anpassung des kantonalen Richtplans im Rahmen des 'Genehmigungspakets 2016'.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2018 gelangten Pro Natura, SVS und WWF Schweiz an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie des ZP/GEP 1:5'000 Ruinaulta. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der umstrittene Wanderweg nicht nur ein BLN-Gebiet berührt, sondern auch ein Auengebiet von nationaler Bedeutung. Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung sind gemäss Art. 18a NHG durch die Verordnungen des Bundesrates geschützt, insbesondere die AuenV, die sich am Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung nach Art. 6 NHG orientiert. Abweichungen vom Schutzziel, insbesondere technische Eingriffe, setzen neben der unmittelbaren Standortgebundenheit ein überwiegendes Interesse von nationaler Bedeutung voraus (Art. 4 Abs. 2 AuenV). Die Kantone haben den Schutz und Unterhalt der Objekte zu ordnen (Art. 18a Abs. 2 NHG, Art. 3 und 5 AuenV, Art. 17 RPG); die Nutzungsplanung ist ein geeignetes Instrument zur Detailabgrenzung. Der Begriff der Aue ist gesetzlich nicht definiert, doch sind Auen dynamische Lebensräume von grosser Bedeutung für die Biodiversität.

Der Flussuferläufer ist eine auentypische, nach Art. 7 JSG geschützte, auf der Roten Liste als stark gefährdet eingestufte Vogelart, die nach der Berner Konvention streng geschützt ist und im Smaragd-Gebiet CH09 Ruin'Aulta vorkommt. Auf der nationalen Prioritätenliste des BAFU hat sie die höchste Stufe 1. Die Kantone haben nach Art. 5 Abs. 2 lit. c AuenV dafür zu sorgen, dass Erholungsnutzungen in Auengebieten mit dem Schutzziel vereinbar sind, und nach Art. 7 Abs. 4 JSG die Vögel vor Störungen zu schützen.

Bei der Detailabgrenzung besteht ein Beurteilungsspielraum der Gemeinden, der aber gering ist. Entlang einer Bahnlinie ist die Abgrenzung gemäss Vollzugshilfe in der Regel bis zur Bahnlinie vorzunehmen; eine abweichende Abgrenzung ist nur bei sachlichen Gründen zulässig. Das Hochwasserargument der Beschwerdeführer greift nicht, da das Gelände nicht im Hochwassergebiet liegt. Eisenbahnrechtliche Aspekte (Art. 18, 19, 21 EBG, Art. 24 EBV) sind jedoch bei der Abgrenzung zu berücksichtigen. Eine extensive Unterhaltszone bis 20 m ab Gleisachse kann je nach Sachlage einem schutzwürdigen…