Art. 17 RPG

Schutzzonen

1 Schutzzonen umfassen:
  1. a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
  2. b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
  3. c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
  4. d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS); Beachtung in der Nutzungsplanung und beim Erlass eines Gestaltungsplans; Art. 5 ff
    · 01.04.2009 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen
    · 31.08.2006 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung
    · 24.03.2020 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald
    · 28.05.1997 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Neubau eines Keltereigebäudes in der Grünzone einer Gemeinde mit schützenswertem Ortsbild von nationaler Bedeutung
    · 02.02.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nautischer Bau an einem Seeufer; Art. 22 und 24 RPG
    · 21.09.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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