Erwägungen
X. ist Eigentümer eines Grundstücks am Murtensee, auf dem sich ein Haus befindet. Im Jahr 1971 erhielt ein früherer Eigentümer eine persönliche und widerrufbare Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Seeufers durch einen Steg und eine Böschung. Ohne vorherige Einholung einer neuen Bewilligung hat X. den Steg erweitert, sodass er nun 19,40 m lang ist und an seinem Ende eine Plattform von 3 m x 3 m geschaffen wurde. Das Departement für Sicherheit und Umwelt hat die Beibehaltung des in erweitertem Zustand befindlichen Stegs abgelehnt und dessen Rückbau gefordert. X. hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt Beschwerde erhoben, welches die Ablehnung aufgehoben und die Angelegenheit an die zuständigen kantonalen Departemente zurückgewiesen hat, damit diese die erforderlichen Bewilligungen erteilen. Daraufhin hat das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es hat befunden, dass der strittige Steg als kleine Wasserbauanlage zur Ermöglichung des Zugangs zum See vom Ufergrundstück aus als mit der "Seezone" im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG vereinbar angesehen werden kann. Daher stellt sich die Frage einer Ausnahmebewilligung gemäß Art. 24 ff. RPG nicht mehr.
Damit die Bewilligung zur Erweiterung des Stegs erteilt werden kann, muss jedoch noch das Bedürfnis dafür…