Art. 3 RPG

Planungsgrundsätze

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
  1. a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
  2. b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
  3. c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
  4. d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
  5. e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
  1. a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
  2. b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
  3. c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
  4. d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
  5. e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
  1. a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
  2. b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
  3. c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
5 Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 21.03.2001 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erschliessung einer Industriezone
    · 04.09.2001 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Landanlagekonzession
    · 28.03.2013 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schweinezucht in der Landwirtschaftszone
    · 07.09.2007 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Materielle Enteignung; Nichteinzonung durch Festsetzung eines Freihaltebereichs im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne der Art. 15 lit. a und Art. 36 Abs. 3 RPG
    · 28.09.1995 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen
    · 21.04.1997 · 32 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baubewilligung
    · 28.09.2016 · 23 Zitierungen
  • Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels
    · 21.09.2016 · 22 Zitierungen
  • Seeuferwege - Änderung des kantonalen Strassengesetzes
    · 04.11.2015 · 21 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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