Sachverhalt
Der Landwirt X. betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchvieh- und Zuchtschweinehaltung sowie Ackerbau. Er beantragte eine Bewilligung für den Um- und Ausbau des bestehenden Schweinestalls, um die Schweinezucht von 24 auf 70 Mutterschweine zu erweitern. Die Gemeinde Böttstein wies das Baugesuch ab, woraufhin X. Beschwerde einlegte. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hob den kommunalen Entscheid auf und wies die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an den Gemeinderat Böttstein zurück. Gegen diesen Beschluss gelangte die Gemeinde Böttstein an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob die Gemeinde Böttstein Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die bundesrechtlichen Bestimmungen über zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 36 RPV) verletzt hat, indem es zur Beurteilung der Bodenabhängigkeit der geplanten Schweinezucht das Trockensubstanzkriterium anstatt eines konkreten Betriebskonzepts heranzog. Für die Beurteilung, ob die umstrittenen Bauten und Anlagen der bodenabhängigen Tierhaltung dienen, ist zu prüfen, ob auf dem Betrieb des Beschwerdeführers genügend Flächen als Futterbasis für die Ernährung des Tierbestands bestehen. Dazu erscheint es erforderlich, dass aufgrund der auf dem Betrieb herrschenden konkreten Verhältnisse ermittelt wird, welcher Landanteil als Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass nach Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV eine Baubewilligung nur erteilt werden darf,…